Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) FVS GmbH (im Auszug)
Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter. Der Mieter versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung entsprechend dem Mietvertrag. Es besteht Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe, sowie eine Teilkaskoversicherung (gegen Feuer-, Wild- und Glasbruchschaden) mit einer Selbstbeteiligung entsprechend dem Mietvertrag. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- € (netto) ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen wie Abholung bzw. Zustellung sowie Zubehör gesondert zu vereinbaren. Treibstoffkosten, Maut-und Straßenbenutzungsgebühren, Buß- und Verwarngelder sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
2. Mietdauer
Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung laut Mietvertrag und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges, spätestens zu dem im Mietvertrag vereinbartem Zeitpunkt. Ein Miettag dauert grundsätzlich 24 Stunden (ausgenommen Sonderfahrzeuge), angebrochene Miettage werden mit dem vollen Tagessatz in Rechnung gestellt. Bei Unfallschäden endet die Mietdauer bei Reparaturende oder im Falle eines Totalschadens zum vom Gutachter festgelegten Ende der Wiederbeschaffungsdauer.
a. Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn beträgt die Stornogebühr 50% des voraussichtlichen Mietpreises.
b. Bei einer Stornierung bis 15 Tage vor Mietbeginn beträgt die Stornogebühr 60% des voraussichtlichen Mietpreises.
c. Bei Stornierung ab 14 Tage vor Mietbeginn beträgt die Stornogebühr 80% des voraussichtlichen Mietpreises.
3. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zuzüglich einer Kaution zu leisten, wenn nicht anders im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurde. Eine Verzinsung der Anzahlung erfolgt nicht. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2- monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Abtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an den Vermieter verpflichtet. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Das Recht des Vermieters, bei Mietzahlungsverzug fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.
4. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dessen angestellten Berufsfahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Das Fahrzeug darf von weiteren Personen geführt werden, sofern es sich bei dem Mieter um eine Fahrschule handelt und das Fahrzeug für die Ausbildung genutzt wird.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Auto zu motorsportlichen Veranstaltungen, zur Weitervermietung, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.
Der Mieter haftet für alle Schäden aus der Verletzung der Vertragspflichten. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der StVO.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
6. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug in einem sicheren Verkehrsraum abzuparken und ordnungsgemäß zu verschließen.
7. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum, in dem im Vertrag vorgesehenen Standort des Vermieters zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
a. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.
Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
b. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
8. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten
Unbeschadet von der Haltereigenschaft des Vermieters hat der Mieter sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges im In-und Ausland selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf derartige Verstöße freizuhalten. Für Verstöße gegen Recht und Gesetz eines jeden Landes im Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeuges haftet uneingeschränkt der Mieter.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll; im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
Für zusätzlich angemietetes Zubehör wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall (lt. Mietvertrag).
a. Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
b. Soweit die Haftungsfreistellung/-reduzierung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwerts, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d. Werden bei Rückgabe Schäden und Mängel am Mietgegenstand festgestellt, welche nicht im Mietvertrag als solche vor Mietbeginn schriftlich festgehalten sind, gehen sie immer zu Lasten des Mieters im Rahmen der vereinbarten Haftung. Das gilt ausdrücklich auch, wenn der Mietgegenstand außerhalb der normalen Öffnungszeiten des Vermieters abgestellt wurde, und eine direkte Rücknahme durch den Vermieter nicht erfolgte.
e. Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
V. Ausschluss der Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – weiterhin in vollem Umfang, für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten aus diesem Mietvertrag schuldhaft nicht beachtet, insbesondere wenn er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst sowie bei Unfallflucht. Die Haftung des Mieters beinhaltet den Fahrzeugschaden bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerte vor Schadeneintritt, eventuell notwendige Gutachter-, Abschlepp- und Rückholkosten, sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges.
a. Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den der Vermieterin entstandenen Schaden, und zwar auch dann, wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
b. Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
VI. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs angerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VII. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
VIII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Hauptsitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann i. S. §§ 1 und 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.